Ab dem 2. August 2026 gelten im europäischen AI Act wichtige Transparenzpflichten rund um KI. Im Alltag geht es um eine einfache Frage: Soll ich erkennen können, ob ich gerade mit einer KI spreche – oder ob ein Bild, ein Video, eine Stimme oder ein Text künstlich erzeugt wurde?
Die kurze Antwort lautet: Ja, in bestimmten Situationen soll KI künftig klarer erkennbar sein. Aber daraus folgt nicht, dass jede private KI-Nutzung, jedes Symbolbild oder jeder mit KI überarbeitete Satz automatisch groß gekennzeichnet werden muss.
Dieser Beitrag ordnet ein, was sich ab dem 2. August 2026 wirklich ändert, wen die Regeln vor allem betreffen und wo ein vorsichtiger transparenter Umgang auch dann sinnvoll sein kann, wenn die gesetzliche Pflicht im Einzelfall enger ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung, sondern hilft beim Verständnis.
Kurz & bündig
Ab dem 2. August 2026 werden bestimmte KI-Transparenzpflichten aus dem EU AI Act wichtig. Zentral sind Hinweise bei direkter KI-Interaktion, technische Markierungen für KI-Ausgaben, Offenlegung bei Deepfakes und besondere Regeln für bestimmte öffentliche KI-Texte. Private Alltagsnutzung ist nicht dasselbe wie professionelle Veröffentlichung.
Eine Kennzeichnung kann helfen, ist aber kein Echtheitsbeweis. Manche Hinweise gehen beim Teilen verloren, manche Inhalte sind gar nicht gekennzeichnet, und trotzdem kann ein Bild oder Video irreführen. Wenn du einen konkreten Inhalt prüfen möchtest, starte mit Quelle und Kontext: Bild oder Screenshot bekommen: So prüfst du, ob es echt ist.
Warum gerade der 2. August 2026 wichtig ist
Der europäische AI Act ist bereits früher in Kraft getreten, wird aber stufenweise anwendbar. Artikel 113 nennt den 2. August 2026 als allgemeinen Anwendungsbeginn der Verordnung, mit einigen Ausnahmen für andere Teile des Gesetzes. Für diesen Beitrag ist wichtig: Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gehören zu den Regeln, die ab diesem Datum relevant werden.
Die EU-Kommission erklärt dazu, dass die Transparenzregeln des AI Acts im August 2026 wirksam werden. Außerdem sind ab dem 2. August 2026 das AI Office und die Behörden der Mitgliedstaaten für Umsetzung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig.
Worum es bei den Transparenzregeln geht
Die neuen Regeln wollen KI nicht verbieten. Sie sollen vor allem verhindern, dass Menschen getäuscht werden oder nicht erkennen, womit sie es zu tun haben.
Dabei sind vier Situationen besonders wichtig:
- Direkte Interaktion mit KI: Wenn ein KI-System direkt mit Menschen spricht oder schreibt, sollen die betroffenen Personen grundsätzlich informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren – außer das ist aus dem Zusammenhang offensichtlich.
- Technische Markierung von KI-Ausgaben: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen ihre Systeme so gestalten, dass die Ausgaben maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind, soweit das technisch machbar ist.
- Deepfakes: Wer ein KI-System nutzt, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu verändern, die als Deepfake gelten, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
- Bestimmte öffentliche Texte: Bei KI-generierten oder manipulierten Texten geht es nicht um jeden beliebigen Text. Artikel 50 nennt Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine wichtige Ausnahme: Wenn es menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle gibt und jemand redaktionelle Verantwortung übernimmt, gilt diese Offenlegungspflicht nach dem AI Act an dieser Stelle nicht.
Schon daran sieht man: Die Regeln sind genauer, als manche Schlagzeilen vermuten lassen. Sie unterscheiden zwischen Anbieter, Betreiber und privater Nutzung – und sie unterscheiden zwischen Text, Bild, Ton und Video.
Was bedeutet „Anbieter“ und was bedeutet „Betreiber“?
Für normale Leserinnen und Leser ist diese Unterscheidung wichtig, weil nicht jede Pflicht bei der Person liegt, die gelegentlich ein KI-Werkzeug benutzt.
Anbieter sind grob gesagt diejenigen, die ein KI-System entwickeln, auf den Markt bringen oder bereitstellen. Bei ihnen liegen zum Beispiel Pflichten zur technischen Gestaltung: Ein Chatbot soll so gebaut sein, dass Menschen informiert werden können, wenn sie mit KI interagieren. Ein System, das synthetische Inhalte erzeugt, soll Ausgaben technisch markierbar machen.
Betreiber – im englischen Gesetzestext „deployers“ – sind Personen oder Organisationen, die ein KI-System unter eigener Verantwortung nutzen. Die Definition nimmt aber ausdrücklich persönliche, nicht-berufliche Nutzung aus. Wer also privat mit einer KI spielt, ein Bild für sich erzeugt oder einen Textentwurf für den eigenen Gebrauch ausprobiert, ist nicht allein deshalb schon ein Betreiber im Sinn dieser Definition.
Anders kann es aussehen, wenn Inhalte veröffentlicht, beruflich genutzt, redaktionell eingesetzt oder im Namen einer Organisation verbreitet werden. Dann wird die Frage wichtiger, ob Menschen über Echtheit, Herkunft oder KI-Einsatz informiert werden müssen.
Muss jetzt jedes KI-Bild gekennzeichnet werden?
Nein, so pauschal lässt sich das nicht sagen.
Artikel 50 spricht bei Bild, Audio und Video besonders von Inhalten, die einen Deepfake darstellen. Der AI Act definiert einen Deepfake als KI-generierten oder manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und für eine Person fälschlich authentisch oder wahr erscheinen würde.
Das ist enger als „jedes KI-Bild“. Ein abstraktes Symbolbild, eine eindeutig illustrative Grafik oder ein bewusst stilisiertes Bild ist nicht automatisch dasselbe wie ein täuschend echt wirkender Deepfake.
Trotzdem kann eine sichtbare Kennzeichnung auch jenseits des gesetzlichen Minimums sinnvoll sein. Wenn ein KI-Bild wie ein echtes Foto wirkt, wenn es eine dokumentarische Situation nahelegt oder wenn Menschen glauben könnten, hier werde eine reale Szene gezeigt, schafft ein kurzer Hinweis Vertrauen.
Ein kurzer Hinweis kann zum Beispiel so aussehen:
Bild: KI-generierte Illustration
Dieser Hinweis dramatisiert nichts. Er sagt nur: Das Bild veranschaulicht etwas, ist aber kein Foto einer konkreten realen Situation.
Was gilt bei Stimmen, Videos und Deepfakes?
Bei Stimmen und Videos ist die Täuschungsgefahr besonders naheliegend. Eine nachgemachte Stimme kann so wirken, als habe eine echte Person etwas gesagt. Ein manipuliertes Video kann aussehen, als sei ein Ereignis wirklich passiert. Genau hier setzt die Deepfake-Regel an.
Wenn KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte den Eindruck erwecken können, authentisch zu sein, wird Transparenz besonders wichtig. Der AI Act sieht für solche Deepfake-Inhalte eine Offenlegung vor. Für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gibt es eine mildere Form: Die Offenlegung soll angemessen sein und den Genuss des Werks nicht unnötig behindern.
Was ist mit Texten?
Texte werden im AI Act anders behandelt als Bild, Ton und Video. Es geht nicht darum, dass jeder mit KI formulierte Absatz künftig sichtbar gekennzeichnet werden muss.
Artikel 50 nennt KI-generierte oder manipulierte Texte, die mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Auch hier gibt es eine wichtige Grenze: Wenn der Text menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt, greift diese konkrete Offenlegungspflicht nicht in derselben Weise.
Praktisch heißt das: Ein unbearbeiteter KI-Text, der wie eine öffentliche Information wirkt, ist sensibler als ein redaktionell geprüfter Beitrag, bei dem ein Mensch Verantwortung übernimmt. Für Leserinnen und Leser bleibt trotzdem hilfreich, auf Quelle, Autorenschaft, Impressum und Aktualität zu achten.
Betrifft mich das als normale Nutzerin oder normaler Nutzer?
Für rein private, persönliche Nutzung ist die Lage deutlich anders als für Unternehmen, Behörden, Vereine, Medien, Websites oder andere veröffentlichende Stellen. Die Definition von „deployer“ nimmt persönliche, nicht-berufliche Tätigkeit ausdrücklich aus.
Das heißt aber nicht, dass Transparenz privat völlig egal wäre. Wer ein KI-Bild in einer Familiengruppe teilt, macht rechtlich etwas anderes als ein Unternehmen, das ein realistisch wirkendes KI-Bild in einer Kampagne veröffentlicht. Trotzdem kann ein kurzer Hinweis auch privat Missverständnisse vermeiden: „Das ist mit KI erstellt“ reicht oft schon.
Je öffentlicher, professioneller oder vertrauensrelevanter ein Inhalt ist, desto wichtiger wird eine klare Kennzeichnung.
Woran kann ich künftig auf faire Kennzeichnung achten?
Eine gute Kennzeichnung ist verständlich, sichtbar und nicht unnötig dramatisch. Sie sollte nicht irgendwo versteckt stehen, wenn der Inhalt selbst stark auf Echtheit wirkt.
Hilfreich sind kurze Hinweise wie:
- „KI-generierte Illustration“
- „Bild mit KI erstellt“
- „Stimme künstlich erzeugt“
- „Video enthält KI-generierte Szenen“
Wichtig ist der Zusammenhang. Bei einem dekorativen Symbolbild reicht oft ein kurzer Bildhinweis. Bei einer realistisch wirkenden Person, einer angeblichen Nachrichtenszene oder einer Stimme, die wie eine echte Person klingt, sollte die Kennzeichnung deutlicher sein.
Was bleibt unklar?
Auch mit Guidelines der EU-Kommission bleiben Einzelfragen. Zum Beispiel: Wann wirkt ein Bild so realistisch, dass es als Deepfake einzuordnen ist? Wie sichtbar muss ein Hinweis in verschiedenen Formaten sein? Wie entwickeln sich technische Markierungen, Wasserzeichen oder Icons weiter?
Die EU-Kommission hat deshalb zusätzlich Guidelines, einen freiwilligen Code of Practice und frei nutzbare Icons für KI-Kennzeichnung veröffentlicht. Diese Hilfen sollen Anbietern und Betreibern zeigen, wie Transparenz praktisch umgesetzt werden kann. Für Leserinnen und Leser ist vor allem wichtig: Es wird voraussichtlich mehr standardisierte Hinweise geben, aber nicht jede Kennzeichnung wird gleich aussehen.
Was du praktisch mitnehmen kannst
Für den Alltag reichen drei ruhige Regeln.
- Wenn du mit einem Chatbot, einer Hotline oder einem digitalen Assistenten sprichst, sollte klar sein, ob du mit einem Menschen oder mit KI zu tun hast.
- Wenn ein Bild, Video oder eine Stimme sehr echt wirkt, aber mit KI erzeugt oder verändert wurde, ist eine Kennzeichnung besonders wichtig.
- Wenn KI bei öffentlichen Informationen eingesetzt wird, zählt nicht nur die Technik. Es zählt auch, ob Menschen prüfen, einordnen und Verantwortung übernehmen.
Transparenz ist deshalb keine Panikregel. Sie ist ein Schutz vor falschem Anschein. KI kann nützlich sein – aber sie sollte nicht so tun, als sei sie etwas anderes.
Fakes erkennen: weiter in der Reihe
Ende der ReiheDas ist der letzte Beitrag dieser Reihe.
Quellen und weiterführende Informationen
- EU-Kommission / AI Act Service Desk: Artikel 50 – Transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems
- EU-Kommission / AI Act Service Desk: Artikel 113 – Entry into force and application
- EU-Kommission / AI Act Service Desk: Artikel 3 – Definitions
- Europäische Kommission: AI Act – Regulatory framework
- Europäische Kommission: Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems
- Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content
- Europäische Kommission: EU Icons for labelling AI-generated content

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